Antrag auf Versetzung aus sozialen Gründen – Teil IV: Richtige Antragstellung

In dem vierten und letzten Beitrag zu diesem Problemkreis steht die Frage der richtigen Antragstellung im Vordergrund. Hierzu sollen den Lesern entsprechende Hinweise gegeben werden, denn die Versetzung auf Antrag aus persönlichen Gründen ist als mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt an eine ordnungsgemäße Antragstellung gebunden.

Wird ein Versetzungsantrag auf das Vorliegen sozialer Gründe gestützt, so gewinnt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG / § 45 BeamtStG) eine besondere Bedeutung. Zwar besteht eine Ermessensreduzierung des Dienstherrn und im Umkehrschluss ein Rechtsanspruch auf Versetzung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.

Nimmt der Dienstherr die ihm obliegende Fürsorgepflicht ernst, so wird er aber auch ohne einen solchen Rechtsanspruch des Beamten/der Beamtin darauf bedacht sein, einem entsprechenden Versetzungsantrag aus sozialen Gründen zu entsprechen. 

Allerdings müssen folgende Rahmenbedingungen bei der Antragstellung hinreichend dargelegt werden:

Ziel des Versetzungsantrags
Inhalt des Versetzungsantrags

Folgende Hinweise sind für die Erfolgsaussichten außerdem von Bedeutung:

Kein Ausschluss bei Verpflichtungserklärung

Wichtig erscheint an dieser Stelle folgender Hinweis: Hat der Beamte/die Beamtin bei seiner/iherer erstmaligen Ernennung (Einstellung) eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, künftig keinen Versetzungsantrag zu stellen (ohne die er/sie nicht eingestellt worden wäre), so hindert dies spätere Versetzungsanträge gleichwohl nicht.[1]

Rücknahme des Antrags

Bis zum Wirksamwerden der Versetzungsverfügung (Bekanntgabe bzw. Zustellung der Entscheidung) kann der Beamte/die Beamtin seinen/ihren Antrag ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Andererseits wird eine wirksam getroffene positive Entscheidung des Dienstherrn über den Versetzungsantrag nicht etwa dadurch rechtswidrig, dass der Beamte/die Beamtin seinen/ihren Antrag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zurücknimmt. Hier weiterlesen

[1] Kathke in Schütz/Maiwald § 25 LBG NW Rn. 96

Damit ist diese aus vier Einzelbeiträgen bestehende Reihe zur Versetzung aus sozialen Gründen auf entsprechende Anträge der Beamten und Beamtinnen abgeschlossen. Ziel der Beitragsreihe von Dr. Maximilian Baßlsperger ist es, eine Hilfestellung für die große Zahl der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu bieten, die oft lange Zeit auf eine Versetzung zu einer heimatnahen Dienststelle warten müssen.

Alle Teile können Sie noch einmal an dieser Stelle nachlesen:

Teil I: Voraussetzungen (zum Beitrag)
Teil II: Soziale Gründe und Ermessensausübung (zum Beitrag)
Teil III: Versetzungsarten und Ermessen bei Schwerbehinderten (zum Beitrag)

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