Beendigung des Beamtenverhältnisses bei schwerbehinderten Arbeitnehmern

Zum Schutz behinderter Beschäftigter hat das Gesetz vor die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gesetzt. Der § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (ab 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) bestimmt, dass eine solche Kündigung unwirksam ist, insofern nicht der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung einbezieht. Stellt sich die Frage: gilt die Unwirksamkeitsregelung auch für die Beendigung von Beamtenverhältnissen?

Unser Fachexperte Dr. Maximilian Baßlsperger nimmt zu dieser Frage im aktuellen Beamtenrechtsblog Stellung.

Die Schwerbehindertenvertretung hat grundsätzlich die Funktion inne, den behinderten Beschäftigten beratend und helfend zur Seite zu stehen. Beamte oder Angestellte sind gleichermaßen in dieser Schutzfunktion eingeschlossen. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde zusätzlich die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung wesentlich gestärkt.1 Diese Änderungen gelten als Übergangsvorschriften bereits ab 2017.

Der betreffende § 95 Abs. 2 SGB IX (ab 01.01.2018: § 178 Abs. 2 SGB IX)  verlangt, dass  vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung über das Entlassungsverfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten und anzuhören ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich vor der Entscheidung über die Entlassung zu hören. Die Anhörung kann aber innerhalb von sieben Tagen nachgeholt werden, wobei die Durchführung oder der Vollzug der Entlassungsverfügung auszusetzen ist. Dadurch soll der Schwerbehindertenvertretung die eigene Meinungsbildung ermöglicht werden.

Der Autor betont, dass die Anhörung vor allem dazu beiträgt, die sich aus der Schwerbehinderung ergebenden Gesichtspunkte in das Verwaltungsverfahren einfließen zu lassen. In diesem Sinn ist die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung bei der Entscheidungsfindung verbindlich zu berücksichtigen. Die Anhörungspflicht entbindet den Arbeitgeber, der den Mitarbeiter entlässt, aber nicht von der Rechtsbindung an den gesetzlichen Entlassungstatbestand.

Über den Zweck der Unterrichtung im Entlassungsverfahren und über den Sinn einer Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung in verschiedenen Fallkonstellationen erfahren Sie diese Woche alles Wissenswerte im Blog.

Ausführlich geht Baßlsperger dort auch auf die Möglichkeiten und Grenzen ein, die neue Unwirksamkeitsregelung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen auf die Beendigung von Beamtenverhältnissen zu übertragen. Er beschreibt zudem dezidiert die Arten der Unterrichtung und Anhörung. Formale Kriterien müssen für die rechtsgültige Durchführung des Verfahrens beachtet werden. Welche das sind, lesen Sie hier.

1 Karpf, Schwerbehindertenrecht 2017, S. 30 ff.

2 BVerwG v. 22.8.1990, Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr. 1.

Unsere Seminarempfehlungen zur Beteiligung von Behindertenvertretungen

In diesen Weiterbildungen erfahren Sie mehr über das Arbeitsrecht und beamtenrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit schwerbehinderten Arbeitnehmern.

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