Das Berufungsverfahren bei Professoren
Unser Experte für das Beamtenrecht geht diese Woche den Fragen nach: Wie erfolgt die Berufung und Ernennung von Professoren? Was sind die Besonderheiten der Berufung und wo liegen Parallelen zum Beamtenrecht?
Dem Anspruch von Hochschulen, als Einrichtung von Forschung und Lehre frei zu sein, entspricht es, dass die eingesetzten Professoren nicht einfach „ernannt“, sondern in ihr Amt „berufen“ werden. Was ist eigentlich damit gemeint und wo liegen die wesentlichen Merkmale im Auswahlprozess?
Als Auswahlverfahren vor der eigentlichen Ernennung von Professoren an Hochschulen gilt die Berufung. Sowohl Professoren als auch Juniorprofessoren treten über dieses Verfahren in den Dienst der Hochschule. Die Entscheidungshoheit über die Berufung der Professoren und Professorinnen hat üblicherweise der zuständige Staatsminister inne (vgl. etwa Art. 18 Abs. 6 Satz 1BayHSchPG). Die Entscheidungszuständigkeit für die Berufung von Juniorprofessoren und -professorinnen liegt beim Präsidenten der jeweiligen Hochschule.
Voraussetzung für das Berufungsverfahren ist in jedem Fall das Freiwerden einer (haushaltsrechtlichen) Stelle an der Hochschule. Erst dann legt die Hochschulleitung fest, wie die freie Stelle neu besetzt wird. Unter Einbezug der Fakultätsräte, die im Verfahren angehört werden, bestellt die Hochschule anschließend einen Professor zum Berichterstatter, der zum Berufungsvorschlag Stellung bezieht.
Lesen Sie außerdem im Beamtenblog weiter,
- welche formalen Voraussetzungen die Stellenausschreibung erfüllen muss
- wie ein Berufungsvorschlag und der Berufungsausschuss rechtssicher einzureichen bzw. abzuhalten sind
- welche Mitarbeiter und Gremien im Berufungsverfahren zu beteiligen sind
- und welche Folgen eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Berufungsverfahrens nach sich ziehen kann.
Einen Sonderfall stellen sogenannte Hausberufungen dar, führt Baßlsperger weiter aus. Sie sind zwar möglich, sollen aber im Sinne der wissenschaftlichen Tradition und Unabhängigkeit von Forschung und Lehre nur ausnahmsweise in das Verfahren aufgenommen werden.
Lesen Sie im Blog nach, unter welchen Bedingungen Hausberufungen möglich sind.
Final schließt sich dem Auswahlverfahren dann die Ernennung des Professors/der Professorin an. Wie die Ernennung ausgestaltet ist und welche Parallelen zum Beamtenrecht zu ziehen sind, darauf verweist Baßlsperger in seinem Beitrag ebenfalls.
Er weist zudem darauf hin, dass bislang die Frage streitig ist, ob bereits die Berufung/der Ruf als „begünstigender Verwaltungsakt“ (vgl. dazu allgemein Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 54 BeamtStG Rn. 15 ff.) zu verstehen ist und als Zusage der Ernennung gilt. Auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen geht Baßlsperger daher im Blog näher ein.
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