Neu im Beamtenblog: Über die Signalwirkung des Flexirenten-Gesetzes für eine mögliche Flexipension für Beamte - Chancen im Umfeld knapper öffentlicher Kassen

Die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes beim Sparen wird immer dann gern zitiert, wenn es um Besoldungsregelungen und Versorgungsleistungen für Beamte geht. Die permanente Knappheit öffentlicher Kassen ist zentrales Argument von Politikern und Parlamenten, wenn es um Einsparungspotenziale im öffentlichen Dienst und um Zurückhaltung bei Besoldungsfragen geht. Nicht zuletzt wegen dieser Sparpolitk hinkt, so der Autor Dr. Baßlsperger, die Gesamtalimentation der Beamten derjenigen in der freien Wirtschaft deutlich hinterher.

Daher plädiert unser Referent in seinem Blog diese Woche offen für eine  Flexipension für Beamte - analog zur beschlossenen Flexirente. Sein Hauptargument; die Flexipension würde zur Besserstellung vor allem älterer Beamter führen. 

Der vom Bundestag am 21.10.2016 verabschiedete Gesetzesentwurf zur Flexirente, die am 01.07.2017 in Kraft treten soll, hat folgende Zielsetzung:

Die Flexirente soll Anreize zum Arbeiten nach dem 67. Lebensjahr bieten, indem Arbeitnehmer höhere Rentenansprüche erwerben.

Arbeitnehmer zwischen 63 und 67 Jahren dürfen mit der Flexi-Rente mehr hinzuverdienen, sofern sie das Modell der Teilrente wählen.

Dr. Baßlsperger fragt diese Woche im Blog, warum dieses System nicht auch auf das Beamtenrecht übertragen werden sollte. Welche Konsequenzen eine solche „Flexi-Pension“ für das Beamtenverhältnis mit sich brächte, führt Baßlsperger im Blog konkret aus.

Für das Anheben der Altersgrenze (§ 53 BBG und das entsprechende Landesrecht) müsste das bisherige Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt werden – mehr dazu an dieser Stelle

Für Beamte, die nach dem Eintritt der Antragsaltersgrenze (62. Lebensjahr, § 52 BBG) bis zur gesetzlichen Altersgrenze (67. Lebensjahr, § 51 BBG) einer Beschäftigung nachgehen wollen, müsste eine Anpassung des § 53 BeamtVG (s. u.) bzw. des entsprechenden Landesrechts zugunsten der Beamten erfolgen – mehr dazu hier lesen.

Seinen Vorschlag untermauert der Blog-Autor mit Bezug auf den § 53 BeamtVG und kommentiert dazu ausführlich  die Gesetzesgrundlage zum „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.

Im Fazit stellt Baßlsperger dar, dass eine solche Flexibilisierung der Pension gerade dann angebracht und nützlich wäre, wenn eine Erhöhung der Besoldung abermals mit Verweis auf Sparzwänge im öffentlichen Bereich ausbleibe.

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