Charakterliche Eignung und Beamtenlaufbahn: Vorstrafe als Ausschlussgrund?
Diese Woche im Beamtenrechts-Blog: Darf ein vorbestrafter Bewerber Polizeibeamter werden? Über den Begriff der „charakterlichen Eignung“ bei der Erlangung des Beamtenstatus.
Unser Blogautor Dr. Maximilian Baßlsperger beschäftigt sich diese Woche mit dem Fall eines jungen Polizeibewerbers, der im November in der Öffentlichkeit bekannt wurde. Hans H.1 kam zum Vorstellungsgespräch bei der Polizei in Schwabach bei Nürnberg. Noch in der Dienststelle wurde der 24-Jährige festgenommen, weil gegen ihn ein Erzwingungshaftbefehl wegen einer Ordnungswidrigkeit vorlag.2
Nachdem er den im Haftbefehl geforderten Geldbetrag bezahlt hatte, verließ Hans H. unverrichteter Dinge die Polizeidienststelle. Denn ob der junge Mann tatsächlich unter diesen Vorzeichen Polizist werden kann, wird (auch unter Fachkollegen) kontrovers diskutiert. Fraglich scheint jedenfalls, ob er die nach § 9 BeamtStG und Art. 33 Abs. 2 GG für eine Einstellung in den Polizeidienst erforderliche charakterliche Eignung besitzt oder nicht.
Dr. Maximilian Baßlsperger trägt diese Woche im Blog die Argumente zusammen und versucht unter Rückgriff auf die rechtlichen Vorgaben abschließend Position zu beziehen. Sie lesen seine Betrachtungen im Beamtenrechtsblog dieser Woche.
Als Nachweis zum Thema führt er folgende Rechtsgrundlage an:
- Weiß/Niedermaier/Summer: § 9 BeamtStG, Rn. 53 ff.
- Roetteken/Rothländer, § 9 BeamtStG, Rn. 168 ff.
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1 Name ist frei erfunden.