Dienstpostenbündelung und Dienstpostenbewertung bei Umsetzung innerhalb einer Behörde
Häufig stellt sich in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Verwaltung die Frage, welche Ämter im statusrechtlichen Sinne durch Umsetzung innerhalb der Dienststelle übertragen werden können.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 16.12.2015 entschieden (BVerfG vom 16.12.2015, Az.: 2 BvR 1958/13; ZBR 2016, 128ff.), dass eine Dienstpostenbündelung zulässig ist, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.
Für die Übertragung der Dienstposten auf Ämter muss eine sinnvolle Differenzierung des Begriffs "Amt" vorweggenommen werden. So verwies unser Autor Dr. Baßlsperger bereits in früheren Blog-Beiträgen auf den Begriff des "Amtes" im statusrechtlichen Sinne gegenüber dem "Amt" im funktionellen Sinn.
Die Dienstpostenbündelung sieht vor, dass mehrere Einsatzmöglichkeiten eines Beamten auf verschiedenen Ämtern im statusrechtlichen Sinn realisierbar sind. Dadurch können auch Dienstposten, die z.B. mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet sind, genauso von Beamten der Gruppen A 10 und A 11 besetzt werden.
Dies ermöglicht einen flexibleren und einfach handhabbaren Personaleinsatz - gerade im Vergleich zur „spitzen“ Dienstpostenbewertung, welche bedeutet, dass in jedem Amt im statusrechtlichen Verständnis nur ganz bestimmte, jeweils der spezifischen Besoldungsgruppe zugeschriebene Dienstposten übertragen werden können.
Das Prinzip der amtsgemäßen Verwendung bestimmt, dass der Dienstherr im Grundsatz dem Beamten lediglich einen Dienstposten übertragen darf, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht.[1] Der Anspruch des Beamten auf diese grundsätzliche Handhabung ist einerseits Resultat der gegenseitigen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 4 GG) und andererseits dem hergebrachten Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuzuordnen.[2]
Welche Bedeutung nun das o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2015 für diese Praxis hat, beleuchtet Dr. Maximilian Baßlsperger diese Woche im Blog.
[1] BVerwGE 126, 182/184 = ZBR 2006, 344; Möller in Schwegmann/Summer, Art. 19 BayBesG, Rn. 12 (m.w.N.).
[2] Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 75.