Fachseminar
Code SOC128

Regelung für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf § 103 SGB IX im neuen Eingliederungshilferecht

Schwerpunkte

  • Aktuelle Herausforderungen:
    • Pflegebedürftigkeitsbegriff, Behinderungsbegriff
    • Bedeutung und Konsequenzen
    • Nachrang der Eingliederungshilfe § 91 SGB IX
  • § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung - § 7a SGB XI Pflegeberatung:
    • Vergleich beider Paragraphen
    • Bedeutung für die Gesamt- und Teilhabeplanung
    • Pflegegutscheine
  • Pflegegutachten:
    • Bedeutung für die Bedarfsplanung: Antragstellung
    • Aufbau und Ablauf der Begutachtung
    • Erfassung von Beeinträchtigungen/Nichtbeeinträchtigungen, MD(K)-Gutachten, Empfehlung und Versorgungsplan: Bedeutung für medizinische Rehabilitation, soziale Teilhabe etc.
  • „Besondere Wohnform“ (innerhalb - außerhalb): Definition und Bedeutung für Leistungsbezug
  • Leistungsrecht der Pflegeversicherung SGB XII:
    • Voraussetzungen für den Leistungsbezug
    • Besonderheiten bei der Leistungsform „Persönliches Budget“
    • Fachleistungen, insbesondere „pflegerische Betreuungsleistungen“
    • Leistungen in oder bei Abwesenheit von der „besonderen Wohnform“
    • Angebote zur Unterstützung im Alltag - „Anerkennung und Umsetzung länderspezifisch“
    • weitere Leistungen
    • Blick auf das Vertragsrecht im SGB XI, SGB IX, SGB XII
  • Betreuungsdienste: Anerkennung SGB XI und Besonderheiten
  • Leistungsrecht der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII:
    • Bindungswirkung MD(K)-Gutachten
    • Leistungsrecht
    • Bezug zur Eingliederungshilfe
    • Einsatz Einkommen und Vermögen
  • Besonderheiten und Leistungsrecht der Häuslichen Krankenpflege SGB V:
    • die Häusliche Krankenpflegerichtlinie
    • Praxisfragen

Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmenden Handlungssicherheit bei der Berechnung und Zuordnung von Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zu den jeweiligen Gesetzbüchern SGB IX, SGB XI und SGB XII zu vermitteln. Mit dem neuen Eingliederungshilferecht ab 2020 umfasst die Eingliederungshilfe die Pflege und die Hilfe zur Pflege, je nachdem ob innerhalb oder außerhalb von „besonderen Wohnformen“, der Lebensaltersgrenze, der Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe und weiterer Aspekte. Zudem ist in jedem Gesamtplanverfahren der Einbezug der Pflegeversicherung verpflichtend. Betreuungsleistungen, die bislang die Eingliederungshilfe prägten, werden im neuen Eingliederungshilferecht ab 2020 nicht mehr erwähnt. Das Leistungsrecht der Pflegeversicherung nimmt einen neuen Stellenwert ein. Interessant dabei ist auch die Betrachtung der weiteren Leistungen, der Ergänzungen durch das SGB XII oder dem Vorrang des SGB V, auch im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensschongrenzen. In diesem Seminar sollen die wichtigsten Grundlagen aus den Gesetzesänderungen besprochen und Möglichkeiten für die praktische Umsetzung aufgezeigt werden.

Beschäftigte der Eingliederungshilfeträger, der Hilfe zur Pflege SGB XII, der Pflegekassen sowie Dienste und Einrichtungen aus der Eingliederungshilfe und der Pflege.

SGB V, SGB IX, SGB XI, SGB XII

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Termine

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12.03.2025
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13.03.2025
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