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Themenbereich: BTHG/SGB IX

BTHG-Umsetzung in der Praxis: Die fachliche Haltung in der Eingliederungshilfe Neu

Schwerpunkte

  • Rechtlicher Hintergrund des Paradigmenwechsels zu Selbstbestimmung und Teilhabe
  • Die fachliche Haltung:
    • Anforderungen im Kontext UN-BRK
    • Erwartung des Gesetzgebers an die Leistungserbringer
    • Anforderungen an die rechtsanwendenden Fachkräfte der Leistungsträger
    • Anforderungen im Kontext der Eingliederungshilfe und der spezifischen Arbeitsfelder

Das SGB IX fördert die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, basierend auf einem neuen Bild von Behinderung und Rollenverständnis der Menschen mit Behinderung. Es soll nicht mehr über die Betroffenen, sondern gemeinsam mit ihnen beraten werden. Dieser Anspruch gilt auch für die Erbringung der Leistungen. Die Beratung erfolgt gemeinsam mit den Betroffenen, was auch für die Leistungserbringung gilt. Dieser Wandel stellt spezifische Anforderungen an Mitarbeitende der Leistungserbringer und Fachkräfte der Leistungsträger. Der Begriff der Assistenzleistungen wurde eingeführt, um die selbstbestimmte Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung zu unterstützen. Assistenzleistungen werden von Fachkräften und anderem Personal der Leistungserbringer erbracht. Der Gesetzgeber verbindet mit dem Assistenzbegriff ein neues Verständnis von professioneller Unterstützung, das frei von Paternalismus ist. Zu den Aufgaben der rechtsanwendenden Fachkräfte der Leistungsträger zählen die kompetente umfassende Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen gemäß § 106 SGB IX und die Durchführung der individuellen Gesamtplanung. Damit die Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe gelingen kann, ist eine professionelle Haltung erforderlich, die den menschenrechtlichen Grundlagen gemäß UN-BRK, den behinderungspolitischen Leitideen und dem fachlich anerkannten Stand der Eingliederungshilfe inkl. der jeweiligen Arbeitsfelder entspricht und die Leistungsberechtigten nicht auf Fürsorgeobjekte reduziert. Das Webinar führt in die Grundlagen des Themas ein.

Beschäftigte der Leistungsträger und Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe

keine

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