Spezialseminar
Themenbereich: Verwaltungsvollstreckung / Insolvenzverfahren
Die Vermögensauskunft des Schuldners in der Zwangsvollstreckung - aktuelle Neuregelungen zum Offenbarungsverfahren und zum Schuldnerverzeichnis
Schwerpunkte
- Voraussetzungen der Vermögensauskunft nach § 802c und § 807 ZPO
- Handlungsalternativen für Vollstreckungsbehörden, Androhung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
-
Verfahrensgang:
- verpflichtete Personen
- Inhalt des Vermögensverzeichnisses
- Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Rechtsschutz des Schuldners
- Altes dezentrales und neues elektronisches Schuldnerverzeichnis
- Eintragungsanordnung und Verhinderung der Eintragung durch den Schuldner
Die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO und §§ 802c ff. ZPO ist das geeignete Mittel, um Kenntnisse über pfändbare Forderungen und Sachen zu erlangen und um auf den Schuldner bzw. die Schuldnerin legitimen Zahlungsdruck auszuüben. Seit 01.01.2013 ist das Verfahren zur Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung nach §§ 802c ff. ZPO und nach § 284 AO grundlegend neu geregelt worden. Zum Januar 2018 wurden Detailfragen durch den Gesetzgeber weiter korrigiert. Mit der gesetzlichen Neukonzeption seit 2013 ist die Vermögensauskunft auch bei der Verwaltungsvollstreckung unmittelbar den Vollstreckungsbehörden übertragen. Im Seminar werden die grundlegenden Regelungen des § 802c ZPO und zum zentralen elektronischen Vermögensverzeichnis eingehend dargestellt und die rechtlichen, organisatorischen und praktischen Kenntnisse zur selbstständigen Durchführung des Verfahrens vermittelt. Ebenfalls werden die Voraussetzungen der sogenannten Offenbarungspflicht, der Umfang der Vermögensauskunft, Einsicht und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und zahlreiche Fragen des praktischen Verfahrens erläutert.
Beschäftigte der kommunalen Vollstreckungsbehörden, die bereits jetzt oder künftig mit der Abnahme von Vermögensoffenbarungen betraut sind/sein werden
Zivilprozessordnung
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Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Noreen Liegmann gern zur Verfügung.
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29.09.2025
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