Zuletzt beschäftigte sich unser Beamtenrechtsexperte Dr. Maximilian Baßlsperger noch mit dem Sachverhalt, ob und unter welchen Umständen ein Fragerecht des Dienstherrn nach einer Behinderung im Rahmen oder im Vorfeld eines Einstellungsgespräches besteht.
Diese Woche soll es im Beamtenrechtsblog darum gehen, welche Faktoren und Fragestellungen der Dienstherr bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter zu berücksichtigen hat. Für die Laufbahnentwicklung von Beamten sind dienstliche Beurteilungen zentrale Voraussetzung. Gerade bei Schwerbehinderten stellt sich die Frage, welche Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit in der Beamtenlaufbahn die konkrete Behinderung voraussichtlich mit sich bringen wird.1
Unser Fachautor und Referent Dr. Baßlsperger geht diese Woche im Blog auf diese Berücksichtigungspflicht bei allen Beurteilungsfällen ein2 und zieht hierfür die Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts heran. Dieses beruft sich vor allem auf die Unterscheidung von qualitativen und quantitativen Merkmalen bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamten, um eine diskriminierungsfreie Bemessung der Laufbahnentwicklung sicher zu stellen.
Des Weiteren erläutert Baßlsperger in dem Zusammenhang die Aussage zur Verwendungseignung bei periodischen Beurteilungen in seinem Beitrag. Schließlich nimmt er noch Bezug auf Probezeitbeurteilungen. Zum Schluss betont er die Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung in den Beurteilungsverfahren und führt aus, wie diese im Einzelnen zu beteiligen ist.
Welches Fazit Baßlsperger nach diesen Überlegung über das Gesamturteil zur Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zieht, dazu lesen Sie mehr im Blog der aktuellen Woche.
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1 Vgl. dazu Art. 21 Rn. 14 ff. LlbG und Ziff. 9 der Teilhaberichtlinien in Bayern.
2 Urteil v. 25.2.1988, BVerwGE 79, 86/87 f. = BayVBl. 1988, 604 = Buchholz 232.1, § 40 BLV Nr. 11 = DÖD 1988, 168 = DÖV 1988, 599 = ZBR 1988, 219.