"Das Bundespersonalvertretungsgesetz gehört überarbeitet."
Dieser Ansicht ist unser Referent und Blogger Dr. Maximilian Baßlsperger.
Dass Beamte besonders langsam arbeiten sollen, diesen Vorwurf kennt man schon, wenn es um den öffentlichen Dienst geht. Dr. Baßlsperger prüft diesen Vorwurf kritisch und argumentiert in seinem Beamtenrechts-Blog diese Woche noch einmal anders. Neben Defiziten in der Ausführung des Beamtenrechts (mehr dazu hier), verweist er besonders auf Passagen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die in der Praxis längst überholt scheinen.
Wie groß die Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft, zeigt Dr. Maximilian Baßlsperger diese Woche am Beispiel der Marginalisierung von Personalvertretungen bei Ernennungen zum Beamten seit dem Jahr 2009.
Heißt es im Gesetz unter § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG noch: „Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei Einstellungen und Anstellungen“, zeichnet die Realität ein anderes Bild.
Der Vorgang der Anstellung galt vormals als eigener Ernennungstatbestand in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern und bezog sich auf die Berufung in ein Amt im statusrechtlichen Sinn. Ihre Bedeutung gewann diese Regelung insbesondere für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die nach vormaliger Rechtsauffassung erst mit dem 27. Lebensjahr möglich war.
Welche Rechtsauffassung zur Ernennung auf Lebenszeit sich nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes seit 2009 jedoch durchgesetzt hat, erfahren Sie diese Woche im Blog.
Und Sie erfahren, wie ein Sechzehnjähriger, der Beamter auf Lebenszeit wurde, den Begriff der Anstellung im BBG und im BeamtStG seitdem "umgekrempelt hat".
Welche Konsequenzen Baßlsperger für die Überarbeitung des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Bereich der Personalangelegenheiten deshalb jetzt fordert, lesen Sie hier.