Spezialseminar
Code LIA135

Bestellung und Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters für den unbekannten oder abwesenden Grundstückseigentümer - spezielle Regelungen in den neuen Bundesländern

Schwerpunkte

  • Gesetzliche Regelungen
  • Verfahren der Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Voraussetzungen, Zuständigkeit, Auswahl der Person des:der Vertreter:in, Bestellungsakt, Aufgabenspektrum, Überwachung, genehmigungspflichtige Geschäfte, Vergütung, Abberufung).
  • Konsequente Beachtung der Interessen des bzw. der Vertretenen und die Rolle des:der Vertreter:in
  • Auswirkungen von Fehlern bei der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
  • Befreiung der gesetzlichen Vertretung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • Vergütung der gesetzliche Vertretung

Ziel des Seminars ist es, einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung für unbekannte oder abwesende Grundstückseigentümer:innen vor allem in den neuen Bundesländern zu geben und anhand der aktuellen Rechtsprechung praktische Tipps zu ihrer Handhabung zu vermitteln. Dabei werden insbesondere die Lehren aus den Fällen der Stadt Leipzig und des Landes Brandenburg ausgewertet. Eine Rechtsbereinigung nach dem SachenRBerG oder VerkFlBerG, die Durchsetzung von Verkehrssicherungspflichten, investiven Maßnahmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie von grundstücksbezogenen Steuer- und Beitragsforderungen wird in den neuen Bundesländern nach wie vor dadurch behindert, dass Grundstückseigentümer:innen unbekannt oder nicht auffindbar sind. Wird eine Rechtsbereinigung durch Ankauf, Erbbaurechts- oder Dienstbarkeitsbestellung dadurch unmöglich? Scheitern beispielsweise investive Maßnahmen daran, dass notwendiger Grundstückserwerb mangels Eigentümer:in nicht erfolgen kann? Welche rechtlichen Lösungen gibt es dafür und wie sind sie rechtsfehlerfrei anzuwenden? Das Seminar befasst sich schwerpunktmäßig mit den Lösungen, die Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 17 SachenRBerG, § 3 Abs. 4 VerkFlBerG, § 11b VermG, § 8 BoSoG, § 9a EGZVG, § 16 VwVfG i. V. m. §§ 1911 und 1913 BGB bereit stellen.

Beschäftigte der Rechtsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in den neuen Bundesländern als Bestellungsbehörden, Beschäftigte der Liegenschaftsämter, der Bauämter, Zweckverbände u. a. mit einem berechtigten Interesse an der Vertreterbestellung

keine

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Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Noreen Liegmann gern zur Verfügung.

Allgemeines

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