Das Amt im funktionellen Sinn umschreibt den Tätigkeitsbereich des Beamten. Es werden dabei die Ämter im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinn unterschieden. Dabei stellt sich die Frage: Besitzen auch Beamte auf Widerruf bereits ein Amt im funktionellen Sinn?
Lesen Sie mehr dazu im wöchentlichen Beamten-Blog unseres Referenten Dr. Maximilian Baßlsperger:
Seit jeher ist es streitig, ob auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 4 Buchstabe a BeamtStG bereits ein Amt im konkret-funktionellen bzw. abstrakt-funktionellen Sinn besitzen.[1]
Wenn man – wie üblich – das Amt im konkret-funktionellen Sinn mit dem „Dienstposten“ des Beamten begrifflich gleichsetzt, so ergibt sich keine praktikable Lösung des Problems, denn man wird nicht davon ausgehen können, dass dieser Personenkreis bereits einen Dienstposten einnimmt. Unter einem Dienstposten ist vielmehr der konkrete Aufgabenbereich innerhalb einer Behörde zu verstehen (eben das Amt im funktionellen Sinn).
Die Übertragung eines Dienstpostens besteht in dem Betrauen eines Beamten oder einer Beamtin mit der Wahrnehmung der auf dem jeweiligen Dienstposten anfallenden Aufgaben. Eine solche Übertragung kommt nur in Frage wenn er mit dem Beamten/der Beamtin künftig auf Dauer besetzt werden soll.[2]
Im Blog von Dr. Maximilian Baßlsperger erfahren Sie mehr zu der Problematik.
[1] Befürwortend etwa Battis, § 10 BBG, Rn. 11, Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 6 Rn. 17a; jeweils mit Verweis auf die Gegenmeinung.
[2] Keck in Keck/Puchta/Konrad, Art. 16 LlbG, Rn. 8.