Diese Woche im Beamtenblog - Teil II: Soziale Gründe und richtige Ermessensausübung
Während im Beitrag der vergangenen Woche die Voraussetzungen für eine Versetzung auf Antrag aus sozialen Gründen behandelt wurden, geht es in dieser Woche um die einzelnen Fälle, bei deren Vorliegen ein Antrag auf Versetzung aus persönlichen Gründen Erfolg haben kann und um die richtige Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens.
Beamte und Beamtinnen können nach den Vorschriften des Bundes- und des Landesbeamtenrechts in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn – für die sie die Qualifikation besitzen – versetzt werden, wenn sie es entweder beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis bzw. ein dienstlicher Grund1 besteht.
Sowohl nach dem Bundes- als auch nach dem jeweiligen Landesrecht besteht kein Rechtsanspruch auf Versetzung, sondern nur ein Anspruch auf Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens (Beamte „können“ versetzt werden).2 Dabei kommt eine Ermessensentscheidung erst dann in Betracht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ermessensreduzierung auf null wird allenfalls in seltenen Ausnahmefällen – wie etwa bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen gegeben sein.Bei der Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Versetzung aus sozialen Gründen erfolgreich sein kann, kommt der richtigen Ermessensentscheidung des Dienstherrn die maßgebliche Bedeutung zu.
Dr. Maximilian Baßlsperger erörtert in dieser Woche die Ermessensentscheidung in seinem Beamtenblog unter folgenden Aspekten:
- Auswahlermessen und Entschließungsermessen
- Soziale Gesichtspunkte und dienstliche Gründe bei der Ermessensentscheidung
1 Zur Deckungsgleichheit der Begriffe „dienstlicher Grund“ und „dienstliches Bedürfnis“ siehe Baßlsperger, PersV 2015, 289ff.
2 BVerwGE 75, 133 = ZBR 1987, 212.
Lesen Sie dazu auch:
- Teil I: Antrag aus sozialen Gründen: Voraussetzungen (zum Beitrag)
- Teil III: Verschiedene Versetzungsarten und Ermessensausübung bei Schwerbehinderten (zum Beitrag)
- Teil IV: Richtige Antragstellung (zum Beitrag)