Die Haftung des Beamten II – Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Mit dem Beitrag „Die Haftung des Beamten I“ wurde bereits ein Prüfungsschema für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen seine Beamten dargestellt. Nunmehr geht es um eine nähere Erörterung der einzelnen Prüfungspunkte.
Nach § 48 BeamtStG/§ 75 BBG haftet der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber auf Schadensersatz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darauf verwies unser Blogautor Baßlsperger bereits in seinem Blog in der KW 4 (Haftung des Beamten Teil I). Diese Woche führt unser Beamtenrechtsexperte Baßlsperger aus, welche Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung erfüllt sein müssen.
Er geht dabei von folgenden Begrifflichkeiten aus, die er im Fachbeitrag anhand konkreter Fallbeispiele und Gesetzesbezüge erklärt:
- Beamteneigenschaft
- Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung
- Schuldfähigkeit
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Schaden
- Kausalität
Um mehr darüber zu erfahren, lesen Sie im Beamtenblog unseres Partner-Verlags Hüthig Jehle Rehm weiter: