Teil II: Inhalte und Form der dienstlichen Beurteilung - das sollten Sie wissen

Die dienstliche Beurteilung als ein zentrales Element für die Karriere des Beamten, dies skizzierte Dr. Baßlsperger bereits in der letzten Woche im Teil I der Reihe zum Beurteilungswesen. Dort stellte er die drei Arten der dienstlichen Beurteilung vor. In dieser Woche werden die Inhalte der unterschiedlichen Beurteilungsarten genauer unter die Lupe genommen.

Beginnend mit der Regelbeurteilung, über die Anlassbeurteilung und nachfolgend für die Probezeitbeurteilung beschreibt Baßlsperger im Blog

zu welchem Zeitpunkt,
welche konkreten Inhalte,
in welcher Form beurteilt werden.  

Zudem unterscheidet er die Probezeitbeurteilung von der „Einschätzung während der Probezeit“ und zieht in seinem Beitrag eine klare begriffliche Trennlinie zwischen beiden.

Die  periodische Beurteilung (Regelbeurteilung) bewertet die Eignung und Leistung des Beamten in einem regelmäßigen Turnus (mindestens drei Jahre, vgl. § 48 Abs. 1 BLV), normalerweise zu einem vorgegebenen Beurteilungsstichtag, der von der obersten Dienstbehörde bestimmt wird. Hier erfahren Sie, wie und nach welchen Regeln dies abläuft.

Die Anlassbeurteilung  (Zwischenbeurteilung) wird eingesetzt, wenn es die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse in einem konkreten Einzelfall wie bei einer Versetzung, der Beurlaubung des Beamten o. ä. erfordern (§ 48 Abs. 1., zweite Alternative BLV). Welche Gründe es dafür geben kann und wie diese formell erfolgen muss, lesen Sie im Blog.

Mit der Probezeitbeurteilung werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zum Ende seiner 3-jährigen Probezeit festgestellt (§ 28 Abs. 4 Satz 1 BLV)3. Sollte zum Abschluss der regelmäßigen Probezeit eines Beamten im Einzelfall die Bewährung wegen besonderer Umstände nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden (§ 28 Abs. 5 BLV und das jeweilige Landesrecht).

Erfahren Sie in der kommenden Woche im Teil III der Reihe alles über den Sonderfall der „Fiktiven Beurteilung“.

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