Auswahlentscheidung des Dienstherrn: Beamter oder Angestellter?
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz lautet: „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“ Es fragt sich aber, inwieweit die Besetzung einer Stelle auch durch einen Angestellten in Frage kommt.
Der Dienstherr kann nach der Entscheidung des BVerfG v. 25.11.2011 (Az.: 2 BvR 2305/11, ZBR 2012, 252) eine Stelle sowohl mit einem Angestellten, als auch mit einem Beamten besetzen und infolgedessen Stellen ausschreiben, auf die sich sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer bewerben können.1
Dr. Maximilian Baßlsperger stellt im Beamtenrechtsblog dieser Woche dazu folgende Ausführungen dar:
- Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden.
- Die Besetzung einer Stelle mit einem Angestellten ist nur außerhalb der Reichweite des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG möglich.
- Es obliegt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will.
Weitere Grundsätze der Auswahl werden im Beamtenrechtsblog auf den Seiten unseres Verlagspartners beschrieben.
1 Hierzu: Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 82ff; Hoffmann, Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung, S. 43.