Die dienstliche Beurteilung Teil IV: Rechtsschutz und Rechtsschutzinteresse

Wo dienstliche Beurteilungen wie im Beamtenrecht entscheidend sind für das berufliche Fortkommen, stellt sich die zentrale Frage, was geschieht, wenn der Beamte/die Beamtin nicht mit der dienstlichen Beurteilung einverstanden ist. Welche Rechtschutzmöglichkeiten bestehen für ihn/sie?1

Dr. Maximilian Baßlsperger nimmt sich diese Woche dieser besonderen Fragestellung an und betont: Bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt.2 Denn es fehlt an einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Baßlsperger zeigt auf, dass der Beamte Rechtsschutz nicht etwa über einen Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 VwGO) bzw. eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhält. In seinem Beitrag benennt er stattdessen § 126 Abs. 2 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) und unterstreicht, dass eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO gerade nicht eintritt. Sollte jedoch der Beamte einen Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung stellen und dieser abgelehnt werden, so kann daraus sehr wohl ein Verwaltungsakt hervorgehen. Welche Folgen solch ein Verwaltungsakt im weiteren Verfahren hätte, erklärt Baßlsperger im Blog.

Der Autor führt weiter aus, durch welche gesetzlichen Grundlagen der Beamte vor diesem Hintergrund Rechtsschutz erlangt. In den Mittelpunkt rückt er hier die Verfahren:

  • Allgemeiner Leistungswiderspruch (außergerichtlich) und
  • Allgemeine Leistungsklage (gerichtlich)

Ob der Beamte ein Verwaltungsgericht direkt einschalten kann, hängt davon ab, in welchem Land er seinen dienstlichen Wohnsitz3 hat und ob in diesem Land ein Vorverfahren nicht mehr stattfindet oder stattfinden muss.4

Der Autor gibt im Blogbeitrag hinsichtlich der Klageaussichten zu bedenken, dass das reine Werturteil des Dienstvorgesetzten als „nicht überprüfbare Entscheidung“ durch ein Gericht nicht hinreichend zu klären ist und somit dem Dienstherrn der zentrale Beurteilungsspielraum zukommt.

Lesen Sie dazu weiter im Blog und erfahren Sie zudem mehr über die Besonderheiten des Rechtsschutzinteresses.

In der Reihe "Die dienstliche Beurteilung" sind bereits folgende Beiträge erschienen:

 

1 Siehe auch Wieland, PersR 2017, Heft 3, S. 17 ff.

2 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 54 BeamtStG, Rn. 16 ff.

3 Dienstlicher Wohnsitz ist dabei gleichzusetzen mit dem „Sitz der Beschäftigungsbehörde“.

4 Vgl. in Bayern Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO.

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