Zuwendungsrecht und Haushaltsrecht
Die Definition des Zuwendungsbegriffs ergibt sich aus § 23 BHO (LHOen) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Zuwendungen sind danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen des Staates, die ohne Rechtsverpflichtung (Ermessensentscheidung) an Stellen außerhalb der unmittelbaren staatlichen Verwaltung mit dem Ziel der Erfüllung bestimmter zukunftsbezogener Zwecke erbracht werden. Das Zuwendungsrecht ist komplex und wird maßgeblich von den Regelungen des Haushaltsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts bestimmt. In unseren Seminaren erhalten die Teilnehmer eine systematische Einführung in die Grundlagen des Haushalts- und Verwaltungsrechts bei Zuwendungen oder auch vertiefendes Fachwissen.
Gerne führen wir unsere Fortbildungen auch mit individuellen Schwerpunkten bei Ihnen, als sogenannte Inhouse-Schulung, Vorort durch.