Diese Woche im Beamtenblog: Die fiktive dienstliche Beurteilung als Sonderfall im Beurteilungwesen
Die fiktive dienstliche Beurteilung gilt als Sonderfall des Beurteilungswesens im Beamtentenrecht. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn eine reguläre Beurteilung im Dienst nicht möglich ist, zum Beispiel bei freigestellten Personalräten oder bei Beamten in Elternzeit bzw. familienpolitischer Beurlaubung usw.
(Baßlsperger PersR 2017, /Heft 3, S. 12 ff.)
Im neuen Blogbeitrag von Dr. Baßlsperger aus der Reihe „Die dienstliche Beurteilung“ nimmt unser Autor sich das Modell der fiktiven Beurteilung in Theorie und Praxis vor und erläutert den Gegenstand, Anwendungsfelder und die damit verbundenen Problemlagen.
Für die fiktive Beurteilung wird ausgehend vom Stand der letzten Regelbeurteilung eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs seine Entwicklung fiktiv fortgeschrieben, wobei zusätzlich die durchschnittliche Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen einbezogen wird.
Zweck einer solchen fiktiven Fortschreibung ist es zu prognostizieren, wie sich die Leistung eines Beamten voraussichtlich entwickelt hätte, wenn dieser weiterhin im Dienst gewesen wäre. Anwendbar ist die fiktive Laufbahnentwicklung immer dort, wo Beamte bestimmte Tätigkeiten wahrnehmen, die im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegen und für welche der Beamte vom Dienst freigestellt ist. Welche konkreten Tätigkeiten das sein können, lesen Sie bei unserem Partner im Beamtenrechts-Blog von Dr. Baßlsperger.
Für die fiktive Laufbahnnachzeichnung eines Beamten, ist die beurteilende Führungskraft dazu verpflichtet, eine gerechte Systematik zu finden, nach der der freigestellte Beamte im Vergleich zu einem aktiven Beamten weder bevorzugt noch benachteiligt wird. Wie dies gerecht umgesetzt wird und wie da Bundesverwaltungsgericht urteilt, dazu gibt Dr. Baßlsperger im Beitrag wertvolle Hinweise.
Das Resümee unseres Blogautoren über die fiktive dienstliche Beurteilung und interessante Fundstellen finden Sie auf den Seiten unseres Partners. Die vorherigen Blogs der Reihe können Sie hier nachlesen:
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